Wehrdienst
Wehrpflicht und Ersatzdienst
Artikel 12 a I GG besagt, dass Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivildienstschutzverband verpflichtet werden können. Diese Erlaubnis aus dem Grundgesetz hat der Gesetzgeber einzuführen.
Die gesetzliche Grundlage dafür ist das Wehrpflichtgesetz, das für junge Männer mehrere Grundrechte einschränkt und zum Teil aufhebt. Obwohl einige der Nato-Staaten auf die Wehrpflicht verzichtet haben, gilt dieselbe in der Bundesrepublik Deutschland auch weiterhin fort. Seit Anfang 2002 mit der Bundeswehrreform kann nur noch ein Teil der verfügbaren Wehrpflichtigen einberufen werden.
Zunehmend stellt sich auch die Frage, ob die Gleichbehandlung von Männern und Frauen noch gewährleistet ist, wenn ausschließlich Männer dienen müssen, während Frauen freiwillig dienen dürfen.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit gerichtlichen Entscheidungen die Verfassungsmäßigkeit der Wehrpflicht bestätigt. Zur Zeit ist noch ein Verfahren beim Europäischen Gerichtshof anhängig. Solange das Wehrpflichtgesetz noch in Kraft ist, trifft es bestimmte Altersgruppen. Wehrpflichtig sind im Frieden grundsätzlich alle deutschen Männer vom vollendeten 18. bis zum 45. Lebensjahr. Die Wehrpflicht ruht im Frieden bei denjenigen, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben und beibehalten wollen. Wichtig ist, dass sie schon vor Vollendung des 17. Lebensjahres dort lebten oder später mit der Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes dorthin gezogen sind
Von der Wehrpflicht ausgenommen sind nur wenige Gruppen, die dann auch zu keinem Ersatzdienst verpflichtet sind, denn die Wehrpflicht umfasst nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers sowohl den Wehrdienst als auch alle Ersatzdienste, insbesondere den Zivildienst.
Ausgenommen von der Wehrpflicht sind insbesondere diejenigen, die nach dem Ergebnis der Musterung nicht wehrdienstfähig (siehe auch Ausmustern) und damit auch nicht zivildienstfähig sind.
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